Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.149 (ST.2024.20; STA.2023.1177) Art. 208 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 30. April 2024 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Feb- ruar 2024 wurde A._____ wegen Inverkehrbringens eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand (angelaufene/vereiste Scheiben) am 20. Januar 2023 gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, somit Fr. 2'700.00, bestraft. 1.2. Der Strafbefehl wurde A._____ gemäss unterschriftlicher Empfangsbestä- tigung am 20. Februar 2024 zugestellt. 1.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob A._____ bei der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau sinngemäss Einsprache gegen den Straf- befehl. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter, bei welcher sie am 26. Februar 2024 einging. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unterrichtete A._____ mit Schreiben vom 5. März 2024 darüber, dass Einsprachen ohne Originalunterschrift nicht gültig seien und eine Fotokopie der Unterschrift nicht genüge. Er müsse eine allfällige Einsprache innert einer Nachfrist von fünf Tagen mit Originalunterschrift einreichen, ansonsten ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde. Das Schreiben der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 5. März 2024 wurde A._____ am 6. März 2024 zugestellt. 1.5. Mit Anklageverfügung vom 5. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Bezirksgericht Kulm die von A._____ gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Februar 2024 erho- bene Einsprache zur Beurteilung mit dem Hinweis, dass ihrer Einschätzung zufolge die Einsprache ungültig sei. 2. Mit Verfügung vom 30. April 2024 trat der Präsident des Bezirksgerichts Kulm auf die von A._____ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Februar 2024 erhobene Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der erwähnte Strafbefehl gegen A._____ in Rechtskraft erwachsen ist. -3- 3. 3.1. Gegen die ihm 6. Mai 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Kulm vom 30. April 2024 reichte A._____ am 8. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 13. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte A._____ auch beim Obergericht sinngemäss als Beschwerde ein. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervor- gehen. Dies genügt, wenn sie hinreichend deutlich sind, wobei in der Praxis diesbezüglich grosszügig verfahren wird (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 385 StPO). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Den- noch darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begrün- dung konkret einzugehen (Urteil des Bundesgericht 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf Urteile 6B_1327/2022 vom 11. Ap- ril 2023 E. 2.1, 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1, 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). -4- 1.2. In der gegen die Nichteintretensverfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Kulm vom 30. April 2024 gerichteten Eingabe vom 8. Mai 2024 an das Obergericht fehlt ein ausdrücklicher Antrag, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird oder wie anders entschieden wer- den soll. Solches ergibt sich auch aus der Begründung der Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer zeigt angebliche Missstände bei den Ämtern auf und stellt die Frage, ob solchen Ämtern noch eine Unterschrift zuzumuten sei. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass mangels Ori- ginalunterschrift des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Einsprache er- folgt sei, setzt sich der Beschwerdeführer somit nicht auseinander. Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermag, ist damit fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzu- weisen ist. 2. 2.1. Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, ist die Eingabe zu un- terzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1, 2. Satz StPO; PETER HAF- NER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 110 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i. S. v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht. Ebenfalls ungenügend und nicht fristwahrend ist die Einreichung per Fax oder E-Mail. Nach der Rechtsprechung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Bürger verlangt wird, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevoll- mächtigten Vertreter unterzeichnen lässt (HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, u.a. auf BGE 121 II 252 E. 3 = Pra 85 [1996] Nr. 147). Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesge- richts stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine Gültigkeitsvor- schrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick auf das Ver- bot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift be- trachtet. Die prozessrechtlichen Vorschriften sollen der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, "weshalb die zur Rechtspflege berufenen Be- hörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen -5- Rahmens gegenüber den Rechtssuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann". Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die fehlende Unterzeichnung nachgeholt werden, worauf die Behörde die Partei hinzuweisen hat. Die versehentlich verges- sene Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrens- leitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Einga- befrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrück- lich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 10 zu Art. 110 StPO mit Hinweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2024 mit, dass Einsprachen ohne Originalunter- schrift nicht gültig seien und eine Fotokopie der Unterschrift nicht genüge. Nachdem die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen war, setzte sie ihm eine Nachfrist von fünf Tagen, um die Einsprache mit Originalunterschrift einzureichen, und orientierte ihn darüber, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werde. Das Schreiben der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 5. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht darauf. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Kulm zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die dagegen ge- richtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdefüh- rer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten, nachdem er mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 1'057.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli