3.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 2.5) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom11. April 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.