StPO – nicht mehr überprüft werden kann. Entsprechend gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unschuld im Strafverfahren ST.2021.3302 ebenso wie zu seinem Antrag auf eine unabhängige Sichtung der fraglichen Videoaufzeichnung an der Sache vorbei und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 2.6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und des Beschuldigten – abzuweisen ist.