Diebstahls schuldig gesprochen, wobei sie nicht an die Argumentation des Beschuldigten gebunden waren bzw. die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu prüfen hatten (vgl. Art. 6 StPO). Ob das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des Kantons Aargau dies getan haben, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts SST.2022.226 vom 14. März 2023 mit dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist und damit – mit Ausnahme der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO – nicht mehr überprüft werden kann.