Eine bewusste Fehlinterpretation oder ein eigentlicher Ermessensmissbrauch lässt sich den Akten nicht entnehmen, vielmehr war es die Aufgabe und Pflicht des Beschuldigten, dem Bezirksgericht Baden die Strafsache entsprechend seiner Untersuchung zu unterbreiten. Dass er dabei einschlägige Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, das Bezirksgericht Baden und auch das Obergericht des Kantons Aargau haben den Beschwerdeführer ebenfalls des -6-