Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, der Beschuldigte habe seine Amtsgewalt durch bewusste Fehlinterpretation der Aufnahmen und die Behauptung, bei den Aufnahmen habe es sich nicht um die Hausdetektivin gehandelt, missbraucht, ist ihm auch darin nicht zu folgen. Eine bewusste Fehlinterpretation oder ein eigentlicher Ermessensmissbrauch lässt sich den Akten nicht entnehmen, vielmehr war es die Aufgabe und Pflicht des Beschuldigten, dem Bezirksgericht Baden die Strafsache entsprechend seiner Untersuchung zu unterbreiten.