Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat, lag die fragliche Videoaufzeichnung dem Bezirksgericht Baden vor (angefochtene Verfügung, S. 1), was selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet (Beschwerde, S. 1). Eine "Unterschlagung" dieser Aufzeichnung durch den Beschuldigten fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, der Beschuldigte habe seine Amtsgewalt durch bewusste Fehlinterpretation der Aufnahmen und die Behauptung, bei den Aufnahmen habe es sich nicht um die Hausdetektivin gehandelt, missbraucht, ist ihm auch darin nicht zu folgen.