2.5. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 2.4 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat, lag die fragliche Videoaufzeichnung dem Bezirksgericht Baden vor (angefochtene Verfügung, S. 1), was selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet (Beschwerde, S. 1).