30. Juni 2022 weder gesichtet noch gewichtet worden, da die bewusste Fehlinterpretation der Aufzeichnungen durch den Beschuldigten und dessen Behauptung, bei der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Person handle es sich nicht um die Hausdetektivin, für bare Münze genommen und daher die Aufzeichnung keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Weder diese ihn stark entlastende Videoaufzeichnung noch der Umstand, dass er keine Vorstrafen als Ladendieb besessen habe, hätten im Verfahren eine Rolle gespielt, womit die Unschuldsvermutung mit Füssen getreten worden sei.