2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, nach der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl habe das Bezirksgericht Baden die Angelegenheit beurteilt und den Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem begründeten Urteil sei in E. 3.2.1 zu entnehmen, dass dem Gericht die angeblich unterschlagene Videoaufzeichnung vorgelegen habe. Damit entfalle der erhobene Vorwurf und das Verfahren sei durch Nichtanhandnahme zu erledigen.