1.2. Der Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 die Bestrafung des Beschuldigten verlangt hat und dessen prozessuale Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Amtsmissbrauch zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.