3.2. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um kostenlose Visionierung einer Videoaufzeichnung. 3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 3. Juni 2024 die Nichtleistung der einverlangten Kostensicherheit.