1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 am 21. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 2. Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) nicht an die Hand. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 20024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 3. Mai 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.