1. Die Verfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 251.00, zusammen Fr. 3'251.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Kostensicherheit von je Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 251.00 zu bezahlen.