Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschuldigten 3 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Der Beschuldigte 3 ist somit für das Beschwerdeverfahren SBK.2024.15 nicht zu entschädigen.