bei der zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2).