Zur Veranschaulichung der komplexen Gesamtsituation sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2 hiervor) – im Übrigen auch die vor dem Jahr 2017 ergangenen Gerichtsentscheide von Relevanz. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten eine Täterschaft der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren zivilrechtlichen Verhältnisse – es sei dahingestellt, ob es sich hierbei um einen allfälligen Eigentumsanspruch handelte oder vielmehr um ein aufgrund des Terrassenbenützungsrechts allfällig bestehendes schützenswertes Gebrauchsrecht − zumindest als möglich erachteten und sie diese somit nicht wider besseres Wissen eines straf-