Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.9.3.2). Bei dieser Ausgangslage konnte damit eine Straflosigkeit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch nicht ausgeschlossen werden.