Im Zeitpunkt der Bauarbeiten vom 10./11. September 2020 war aber die Frage des Eigentums an der Aufmauerung gerade noch nicht geklärt gewesen, weshalb sich in diesem Zeitpunkt auch nicht abschliessend beurteilen liess, ob § 76 Abs. 1 EG ZGB einschlägig war (so auch die Einstellungsverfügung vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx, E. 1.12, S. 10). Auch in den Beschwerdeverfahren SBK.2021.zzz vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde die Frage aufgeworfen, ob Mitbesitz, welcher im Zeitpunkt der Bauarbeiten im Jahr 2020 bereits feststand, unter § 76 EG ZGB falle, aber letztendlich offengelassen (vgl.