Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung ist ein Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen. Im Zeitpunkt der Bauarbeiten vom 10./11. September 2020 war aber die Frage des Eigentums an der Aufmauerung gerade noch nicht geklärt gewesen, weshalb sich in diesem Zeitpunkt auch nicht abschliessend beurteilen liess, ob § 76 Abs. 1 EG ZGB einschlägig war (so auch die Einstellungsverfügung vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx, E. 1.12, S. 10).