7.4.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung betreffend den beanzeigten Hausfriedensbruch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die anstehenden Arbeiten gestützt auf § 76 Abs. 1 EG ZGB angekündigt hatten (vgl. Untersuchungsakten ST.2021.wwww, Beilage 3 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2023). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung ist ein Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.