Im Ergebnis lässt sich gestützt auf diese Urteile nicht schliessen, dass der Weiterbau der Stahlblechwand ausdrücklich bewilligt worden ist. Es steht fest, dass die Urteile einen gewissen Interpretationsspielraum hinsichtlich der Zulässigkeit des Weiterbaus offenliessen (wie bereits die Staatsanwaltschaft Baden in den Einstellungsverfügungen vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx E. 1.11, S. 9, ausführte), weshalb die - 24 - Auffassung der Beschuldigten, dass sich die Beschwerdeführer durch den Weiterbau strafbar gemacht hätten, nicht abwegig erscheint.