Der eigentliche Prozess um das Eigentum an der Aufmauerung wurde erst mit Klage der Beschuldigten 1 und 2 vom 20. Januar 2021 beim Bezirksgericht Baden anhängig gemacht, wobei dieses Verfahren nach wie vor (derzeit am Bundesgericht) hängig ist. Anzumerken ist hierbei, dass es – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführte – nicht bloss relevant ist, wem das Eigentum an der Aufmauerung zusteht, zumal Art. 144 Abs. 1 StGB nicht bloss die Beschädigung von fremdem Eigentum, sondern auch die Beschädigung eines fremden Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrechts umfasst (vgl. hierzu WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9, 15 ff.