Weder seien die objektive noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Beschuldigten seien ohne Weiteres berechtigt gewesen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. In diesem Zusammenhang könne die Inanspruchnahme des rechtsstaatlich vorgesehenen Rechtsweges den Tatbestand der Nötigung und die im Rahmen von Gerichtsprozessen wiedergegebenen Voten und Statements den Tatbestand einer Ehrverletzung auf keinen Fall erfüllen. Anzumerken sei, dass die Antragsfrist für eine Ehrverletzung verpasst sei.