Damit sei klar, dass die Gemeinde Q._____ damals nicht "grünes Licht" zur Erstellung der Stahlblechwand gegeben oder der Vizebauleiter bei einem Augenschein im Jahr 2014 sowie bei einem Augenschein am 11. September 2020 den Weiterbau genehmigt habe. Mit Entscheid des Gemeinderats sei erstellt, dass G._____ und die Beschuldigten mit ihrer Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen, richtig gelegen seien. Deshalb hätten die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Delikte zu keinem Zeitpunkt verüben können. Weder seien die objektive noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.