Berechtigung zur Einreichung einer Strafanzeige gegeben gewesen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihrerseits das Bundesgerichtsurteil eee ignoriert, da diesem nur beschränkte materielle Rechtskraftwirkung zukomme und den Entscheid im Hauptprozess nicht zu präjudizieren vermöge. Es sei daher schleierhaft, wie die Beschwerdeführer auf die Idee gekommen seien, die sich im Mitbesitz befindende Aufmauerung betreten zu dürfen und die Stahlblechwand anzubringen, ohne sich dabei der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu machen.