_ sei pendent. So seien die Beschwerdeführer hinsichtlich der Stahlblechwand zu einem nachträglichen Baugesuch verpflichtet worden, weshalb ein Einspracheverfahren hängig sei. Die rechtliche Situation sei noch lange nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich Aussage und Haltung der Beschwerdeführer in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil eee, wonach es den Beschwerdeführern angeblich ausdrücklich erlaubt gewesen sei, die angefangene Sicht- und Absturzsicherung fertig zu stellen, offenkundig als falsch und irreführend. Auch der damalige Vorwurf des Hausfriedensbruchs sei gerechtfertigt gewesen und der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 76 EG ZGB greife zu kurz.