Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt hätten. Die Existenz der Stahlblechwand sei Grund genug für die rechtmässig erfolgte Strafanzeige gewesen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei das Besitzesschutzverfahren, wobei es sich hier um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren handelte, zwar mit Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 beendet gewesen. Vor erster Instanz habe G._____ noch Recht erhalten. Dies zeige auf, dass auch ein Gericht die Situation gleich eingestuft habe wie G._____ und die Beschuldigten und die Rechtssituation offenkundig sehr herausfordernd und komplex sei.