Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Aus dem Umstand, dass nicht zuerst der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ST.2014.xxxx abgewartet, sondern die Gegenanzeige direkt erhoben worden sei, könne man auch nicht ableiten, dass die ursprüngliche Anzeige wider besseres Wissen erfolgt sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 in SBK.2024.12 unter B zu Ziff. 2.3). Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" beriefen, sei anzumerken, dass es für eine Anklageerhebung einen hinreichenden Verdacht brauche. Der Tatverdacht müsse sich damit seit der Untersuchungseröffnung noch erhärten.