___ aus, dass es zutreffend sei, dass die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach den Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingereicht und die Strafanzeige nicht bloss mit der Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Dies sei jedoch nicht weiter relevant, da gemäss BGE 136 IV 170 entscheidend sei, dass die Frage der Schuld oder Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht geklärt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.