Das Verhalten der Beschuldigten erfülle weiter den Tatbestand der Nötigung, da die Beschwerdeführer gezwungen gewesen seien, erheblichen Zeit- und Kostenaufwand in ihre Verteidigung mit anwaltlichem Schriftenwechsel und persönlichen Einvernahmen (mit Präsenz des Anwalts) zu investieren. Es sei anzumerken, dass es sich beim Vorwurf am 7. Dezember 2020 nicht um eine begründete Strafanzeige gehandelt habe, welche als zulässige Handlung angesehen werden könne, sondern um eine unbegründete und rein schikanöse Strafanzeige. Damit gehe eine unzulässige Freiheitsbeschränkung einher und es resultierten Nachteile, die sich die Beschwerdeführer nicht gefallen lassen müssten.