Ein Hausfriedensbruch habe ebenfalls nicht vorgelegen, da für das Betreten der Tröge § 76 Abs. 1 EG ZGB gegriffen habe. Es könne also keineswegs der Schluss gezogen werde, dass nicht wider besseres Wissen gehandelt worden sei. Im Verfahren ST.2021.wwww gehe es denn auch nicht um die Eigentumsfrage, sondern darum, dass die Beschuldigten das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil eee ignoriert hätten.