Die Verfügungen an sich enthielten keine nachvollziehbare Begründung für eine Einstellung. Der durch die Staatsanwaltschaft Baden zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 136 IV 170 sei nicht einschlägig, da die Strafanzeige vorliegend nicht einzig mit der Einstellung des Strafverfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Vielmehr sei substantiiert und detailliert nachgewiesen worden, dass die Strafanzeige wider besseres Wissen erfolgt sei. Es sei relevant, was im Zeitpunkt der Strafanzeige bekannt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 hätten zivilrechtliche Entscheide vorgelegen, die die Frage des legalen Weiterbaus rechtskräftig geregelt hätten.