5.2. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Einstellungsverfügungen betreffend G._____ und die Beschuldigten 1−3 inhaltlich weitgehend deckungsgleich seien, obwohl einige Informationen nicht für alle Verfahren relevant seien bzw. andere dagegen im einzelnen Verfahren nicht berücksichtigt würden. Die Prozessgeschichte sei deshalb einerseits um einige weitere Punkte zu ergänzen. So hätten die Beschuldigten 1 und 2 die Liegenschaft im Jahr 2017/2018 gekauft, als der Sicht- und Absturzschutz sichtbar im Bau gewesen sei. Nach dem Eigentumsübergang seien die Beschuldigten 1 und 2 freiwillig in das hängige Besitzesschutzverfahren eingetreten.