Beschwerdeführer wider besseres Wissen und böswillig bei den Behörden und bei Privaten strafbaren und eines unehrenhaften Verhaltes bezichtigt hätten, was geeignet sei, ihren Ruf zu schädigen (Vorwurf 1). Zusätzlich seien die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich von Arbeiten der Zaunbaufirma am 7. April 2020 auf das Grundstück der Beschwerdeführerin 1 gestürmt und hätten ebendiese beleidigt (Vorwurf 2). Bei beiden genannten Vorwürfen sei jedoch die Antragsfrist bei Stellen des Strafantrags längst abgelaufen gewesen. Die Anzeige betreffend Vorwurf 1 sei am 6. Oktober 2023 erfolgt, obwohl sich der Sachverhalt im Jahr 2020 abgespielt habe.