Hierbei hätten sich die Beschuldigten vorliegend nur der gesetzlich vorgesehenen Mitteln bedient. Damit hätten sie rechtmässig gehandelt und die Beschwerdeführer seien gehalten gewesen, sich das Vorgehen gefallen zu lassen. Im Ergebnis sei der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen. 5.1.3. Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2023 sei der Vorwurf der Ehrverletzung erhoben worden, weil die Beschuldigten die - 13 -