Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hätten die Beschwerdeführer moniert, dass die Beschuldigten gewusst hätten, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Die Beschwerdeführer verkennten bei ihrer Argumentation jedoch, dass es hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung nicht darauf ankomme, ob der Täter an der Sache Eigentum habe oder nicht. Es sei auch möglich, an einer Sache Sachbeschädigung zu begehen, die im Alleineigentum des Täters stehe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen.