Bei dieser Ausgangslage erscheine es höchst zweifelhaft, dass die Beschuldigten die Anzeige damals im Wissen darum erhoben hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der Aufmauerung sei und es sei fraglich, wie ihnen sicheres Wissen über diese Tatsache nachgewiesen werden solle. Im Verfahren ST.2014.xxxx sei die Eigentumsfrage hinsichtlich der Aufmauerung denn auch offengelassen worden. Auch im vorliegenden Verfahren sei die Beantwortung dieser Frage nicht notwendig.