Es seien in den letzten Jahren zahlreiche zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Entscheide hinsichtlich der Besitzes- und Eigentumsverhältnisse der Aufmauerung ergangen, in welchen diese Frage nicht einhellig geklärt habe werden können und sich diverse Gerichte und Instanzen uneins seien. Bei dieser Ausgangslage erscheine es höchst zweifelhaft, dass die Beschuldigten die Anzeige damals im Wissen darum erhoben hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der Aufmauerung sei und es sei fraglich, wie ihnen sicheres Wissen über diese Tatsache nachgewiesen werden solle.