13 Abs. 1 StGB befunden hätten (recte: hinsichtlich der Vorwürfe im Jahr 2020 – vgl. E. 4.3 hiervor – in einem Verbotsirrtum). Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen gewesen sei, habe kein Hausfriedensbruch vorgelegen. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, nichts Unrechtes getan zu haben, weshalb eine diesbezügliche Strafbarkeit ebenfalls entfallen sei. Aufgrund der damaligen Akten- und Beweislage habe es demnach an den nötigen Beweisen gefehlt, um den objektiven Tatbestand rechtsgenüglich zu erstellen.