5. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 aus, dass das Strafverfahren ST.2014.xxxx gegen die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügungen vom tt.mm.2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a-d StPO eingestellt worden sei. Die damalige Einstellung sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer sich über eine allfällige Unrechtmässigkeit ihres Handelns in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hätten (recte: hinsichtlich der Vorwürfe im Jahr 2020 – vgl. E. 4.3 hiervor – in einem Verbotsirrtum).