So oder so wäre − selbst bei einer tatsächlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs − eine solche nicht als schwer zu bezeichnen und als geheilt zu betrachten, zumal die Beschwerdeführer sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnten. So konnten sie ihre Sicht der Dinge mit ihren Beschwerden vom 28. Dezember 2023 und mit Stellungnahmen vom 11. März 2024 ("Replik"), 4. April 2024 ("Triplik") und 8. Mai 2024 ("Quintuplik") hinreichend darlegen. Eine Rückweisung der Strafsache würde denn auch zu einem formalistischen Leerlauf führen.