Stattdessen zeichnet die Staatsanwaltschaft Baden ein gesamtheitliches Bild der Angelegenheit und hält unter Verweis auf die zahllosen, teilweise nach wie vor hängigen Zivil-, Straf- , und öffentlich-rechtlichen Verfahren fest, dass es aufgrund der umstrittenen Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei, den Beschuldigten 1−3 sicheres Wissen um die falsche Beschuldigung nachzuweisen. Weiter legt sie ausführlich dar, dass die Beschuldigten auch unabhängig der Eigentumsverhältnisse an der Aufmauerung gestützt auf ihr Gebrauchsrecht an der Terrasse berechtigt gewesen wären, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung einzureichen.