4.3. Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihren Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 die Vorwürfe aus dem Jahr 2014 gegen G._____ und dem Jahr 2020 gegen die Beschuldigten 1−3 im Grossen und Ganzen einheitlich beurteilt und nicht im Detail auf die Vorwürfe betreffend das Jahr 2020, welche sich auf die Beschuldigten 1−3 beziehen, eingeht. So wurde in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren ST.2014.xxxx nur festgehalten, dass betreffend den Hausfriedensbruch ein Sachverhaltsirrtum angenommen und betreffend die Sachbeschädigung festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, zu ihrem Tun berechtigt gewesen zu sein.