Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Folglich sind die Beschwerdeverfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 zu vereinigen. 2. 2.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.