Vorliegend wurden von den Beschwerdeführern drei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen drei in der Begründung gleichlautende Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2023 richten, die grundsätzlich auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben, zumal der Beschuldigte 3 als Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 für ebendiese am 7. Dezember 2020 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer einreichte. Bei dieser Konstellation ist von Mittäterschaft bzw. einer Teilnahmeform auszugehen. Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden.