1.2. Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5) oder wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts Verfahren sowohl gegen eine natürliche Person wie auch ein Unternehmen geführt werden (Art. 112 Abs. 4 StPO). -5-