3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. Januar 2024 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügungen eine Sicherheit für allfällige Kosten von je Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Diese Verfügungen wurde den Beschwerdeführern am 16. Januar 2024 zugestellt. Sie leisteten die Kostensicherheit am 17. Januar 2024. 3.3. Mit Eingaben vom 26. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Baden drei gleichlautende Beschwerdeantworten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen.