1.3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführer die Ausdehnung des Strafverfahrens ST.2021.wwww auf den Vorwurf der Nötigung. 1.4. Im Verfahren ST.2014.xxxx gegen die Beschwerdeführer erliess die Staatsanwaltschaft Baden am tt.mm.2021 Einstellungsverfügungen. Die durch den Mitbeschuldigten G._____ sowie die Beschuldigten 1 und 2 dagegen erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am tt.mm.2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SBK.2021.zzz). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil […] nicht ein.