Zudem betraf der Aufwand teilweise die Vertretung der Beschwerdeführerin 2, welche vollständig unterliegt und folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Ermessensweise wird dieser Anteil auf 30% bzw. Fr. 882.00 festgesetzt. Entsprechend sind dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse Fr. 2'058.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen. Der Beschwerdeführer 1 ist verpflichtet, diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.